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Unterweisungen und Nachweispflichten an Windenergieanlagen

    Dieser Beitrag richtet sich an Betreiber, Betriebsführer und Anlagenverantwortliche. Wir möchten hier klären, was die gesetzlichen Grundlagen für Sicherheitsunterweisungen an WEA sind, wer Unterweisungsnachweise erbringen muss und was die Unterweisungen beinhalten sollten. Bekanntlich nehmen viele Mitarbeitende und Verantwortliche Unterweisungen und ihre Nachweispflichten als notwendiges Übel wahr, das den Betriebsablauf an Windenergieanlagen stört. Das muss nicht so sein – eine flexible und effiziente Umsetzung ist durchaus möglich. Deshalb gehen wir abschließend darauf ein, wie sich Unternehmen in der Windenergiebranche die Organisation von Unterweisungsnachweisen – auch von beauftragten Fremdunternehmen – digital erleichtern können.

    Was sind die gesetzlichen Grundlagen für Sicherheitsunterweisungen an WEA?

    Nach §12 ArbSchG sind die Beschäftigten ausreichend und angemessen über die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu unterweisen. Neben Erstunterweisungen sowie der jährlichen Wiederholungsunterweisung sind auch anlassbezogene Sicherheitsunterweisungen durchzuführen, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz oder zur Prävention nach einem Beinahe-Unfall.

    Als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten unterliegen WEA DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die Zugangsberechtigung darf nur Elektrofachkräften (EFK) oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EUP) erteilt werden. Für andere Personen gilt eine Aufsichtspflicht durch eine EFK oder EUP vor Ort. Wer Bedienvorgänge oder Schalthandlungen an WEA durchführt, muss mindestens eine Schulung zur EUP sowie eine jährliche Auffrischungsunterweisung erhalten haben.

    Es gibt auch noch weitere gesetzliche Vorschriften, die für die Unterweisungspflichten bei der Arbeit an Windenergieanlagen von Belang sind und konkrete Tätigkeiten oder Personen betreffen. Dazu zählen etwa §12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §14 Mutterschutzgesetz (MuSchG), §14 (2) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und §4 DGUV Vorschrift 1.

    Wer ist zu unterweisen?

    Der Betreiber ist in der Pflicht, die angemessene Unterweisung der eigenen Beschäftigten sicherzustellen und nachzuweisen. ZeitarbeitnehmerInnen und Leihkräfte sind dabei wie eigene Beschäftigte zu behandeln.

    Ferner sind alle Personen, die vom Betreiber die Zugangsberechtigung zur WEA erhalten, dem Standort und der Tätigkeit entsprechend zu unterweisen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Mitarbeitenden beauftragter Fremdunternehmen.

    Zwar trägt die Verantwortung für die eigenen Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungsdurchführungen vornehmlich dasjenige Unternehmen, welches die Tätigkeiten ausführt. Aber der Auftraggeber hat zu diesem Zweck alle relevanten Informationen an den Auftragnehmer weiterzugeben. Außerdem ist der Auftraggeber zur Leitung und Aufsichtsführung verpflichtet (DGUV Vorschriften 1 und 38-39 sowie BaustellV). Im Rahmen der Auftragsvergabe sollte deshalb schriftlich festgehalten werden, welche organisatorischen Maßnahmen den Vertragspartnern jeweils zufallen.

    Im Sinne der Arbeitssicherheit an WEA ist es für Betreiber sinnvoll, sowohl die Unterweisungs-Pflichtenerfüllung durch Auftragnehmer als auch die Übermittlung standortspezifischer Informationen und Betriebsanweisungen an Fremdunternehmen zu dokumentieren. Für diese Zwecke haben wir ein digitales Unterweisungstool entwickelt, das als Modul der Arbeitsschutzsoftware Protarmo erhältlich ist. Näheres unter dem Kapitel „Wie können sich Unternehmen in der Windenergiebranche die Organisation von Unterweisungsnachweisen erleichtern?“

    Welche Inhalte sind in den Sicherheitsunterweisungen an WEA zu vermitteln?

    Grundlage der angemessenen Unterweisungen muss in jedem Fall eine interne Gefährdungsbeurteilung sein, die sowohl die Art der Tätigkeit als auch den Standort und die Betriebsmittel berücksichtigt. Für die Arbeit an WEA bietet die ausführliche DGUV Information „Windenergieanlagen – Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich“ eine gute Orientierung. Für eine kürzere Zusammenfassung lohnt sich ein Blick in das „Faltblatt Arbeitsschutz bei Windenergieanlagen“ von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

    Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich die erforderlichen Unterweisungen. Dabei handelt es sich unter anderem um

    • schriftlich bekannt zu machende Betriebsanweisungen zu standortspezifischen Gefahren und Vorgehensweisen.
    • die jährlich zu wiederholende Unterweisung in die persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) nach GWO-Standard mit verbindlichen praktischen Übungen.
    • eine Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer gemäß DGUV Vorschrift 1
    • eine Schulung zur EUP (zur Durchführung von Bedienvorgängen oder Schalthandlungen sowie zur Aufsicht von nicht elektrotechnisch unterwiesenen Personen an der WEA)
    • Anlassbezogene Unterweisungen aus besonderen Gründen, gemäß DGUV etwa bei:
      • Projektbeginn (Unterweisung insbesondere zur bau- bzw. montagestellenbezogenen Arbeitsschutz und Notfallorganisation)
      • Unfällen/Beinaheunfällen
      • Änderungen in der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
      • Arbeiten mit besonders hohen Gefährdungen, insbesondere, wenn diese nicht regelmäßig zu erledigen sind oder seit längerer Zeit nicht mehr durchgeführt wurden (z.B. Arbeiten außerhalb des Maschinenhauses).

    Welche Nachweise für Unterweisungen müssen erbracht werden?

    Gemäß DGUV Information „Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“ (S. 26) ergibt sich eine grundsätzliche Pflicht zur Dokumentation aus der Gefahrstoffverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1). Demnach hat die Dokumentation die Inhalte der Unterweisung, das Datum und die Unterschriften des Unterweisers und der Unterwiesenen zu enthalten. Die DGUV empfiehlt, diese Nachweise zwei Jahre aufzubewahren, um sie im Rahmen der Pflichtenerfüllung erbringen zu können.

    Außerdem ist es für die Betriebsorganisation sinnvoll, selbst eine Übersicht der durchgeführten Unterweisungsinhalte und der Teilnehmer zu haben.

    Wie können sich Unternehmen in der Windenergiebranche die Organisation von Unterweisungsnachweisen erleichtern?

    Sowohl die Durchführung der standardmäßigen Pflichtunterweisungen an WEA als auch die Kenntnisnahme standortbezogener Gefahren und Betriebsanweisungen können Sie effizient und rechtssicher mit unserem Unterweisungstool dokumentieren.

    Es handelt sich um ein Modul der Lösung Protarmo, das auch separat erhältlich ist.

    Ganzheitliches Gesundheitsmanagement inklusive Unterweisungstool

    Mit Protarmo steuern Sie den Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen oder für Ihre Kund*innen ganzheitlich und sorgen für effiziente Prozesse.

    Protarmo stellt außerdem die nötige Digitalunterstützung für alle drei Säulen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung und betriebliches Eingliederungsmanagement) vereint in einer Lösung:

    Prozesse und Fälligkeiten

    Mitarbeiter*innen-Kartei

    Reporting & Umfragen

    Dokumenten-Management

    Die anpassbaren Funktionen lassen sich nach Ihren Anforderungen zusammenstellen, um beispielsweise:

    • Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und zu dokumentieren
    • ein digitales Verbandbuch zur Dokumentation von Arbeitsunfällen anzulegen
    • Unterweisungen und Maßnahmen zu planen, zu dokumentieren und zu evaluieren
    • geltende gesetzliche Vorsorgebestimmungen der Windenergie-Branche einzusehen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu verwalten
    • u. v. a. m.

    Übrigens erhalten Sie bei uns nicht allein die Software. Wir unterstützen Sie umfassend bei der Implementierung und machen die Lösung schlüsselfertig. Von der Konfiguration gemäß Ihrer Anforderungen über die Schulung und Anwendungsbetreuung und wenn nötig bis hin zu individuellem Feintuning und Schnittstellenanbindungen.


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